Stefan Illies | Neue Rechtslage zu Schönheitsreparaturen
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Neue Rechtslage zu Schönheitsreparaturen

Neue Rechtslage zu Schönheitsreparaturen

Die mietvertraglichen Regelungen zu Schönheitsreparaturen waren bereits in der Vergangenheit vermehrt Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung. Mit seinen Entscheidungen vom 18.03.2015 hat der Bundesgerichtshof einerseits seine bisherige Rechtsprechung (Az. VIII ZR 185/14 und VIII ZR 242/13) aufgegeben und neue Vorgaben geschaffen.

Unzählige und üblicherweise in Mietverträge verwendete Klauseln werden aufgrund dieser Entscheidungen zu Lasten des Vermieters unwirksam sein.

 

Bei Einzug in eine unrenovierte Wohnung keine Schönheitsreparaturen mehr durch den Mieter

Nach alter Rechtslage konnte der Mieter zur Renovierung verpflichtet werden, gleichgültig ob er die Wohnung renoviert oder unrenoviert übernommen hatte.

Nach der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs gilt, dass eine Vertragsklausel, die dem Mieter einer unrenoviert angemieteten Wohnung die Schönheitsreparaturen auferlegt, unwirksam ist. Eine solche Klausel würde einen Mieter nämlich zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren seines Vorgängers verpflichten. Ferner soll ausgeschlossen werden, dass ein Mieter bei einer kurzen Mietzeit die Wohnung unter Umständen in einem besseren Zustand zurückgeben muss, als er sie erhalten hat.

 

Quotenklausel ist unwirksam

In vielen Mietverträge befinden sich Klauseln, wonach ein Mieter, wenn er vor Ablauf der mietvertraglich benannten Renovierungsintervalle auszieht (bspw. 3 Jahre für Flur, Küche und Bad, 5 Jahre für Wohn- und Schlafräume etc.), anteilig die Renovierungskosten zu zahlen hat. Nach alter Rechtslage war eine solche Regelung wirksam.

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass solche Quotenklauseln unwirksam sind. Sie benachteiligen den Mieter unangemessen, da dieser nicht sicher ermitteln kann, welche Kosten überhaupt auf ihn zukommen können.

 

Fazit

 

Neue Mietverträge sollten in jedem Fall die vorgenannte Rechtsprechung berücksichtigen und entsprechende Klauseln enthalten. Insbesondere sollte von der Verwendung alter Standardformularverträge abgesehen werden. Für bestehende Mietverträge sollte das Gespräch zwischen den Vertragsparteien gesucht werden und entsprechende Vertragsanpassungen unternommen werden.

Sollten Sie Rückfragen haben oder weitere Informationen brauchen, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Stefan Illies unter illies@kanzlei-illies.de oder telefonisch unter 06221 / 6536296 zur Verfügung.