Stefan Illies | Geplante Verschärfung der Gewährleistungspflichten des Verkäufers
16480
post-template-default,single,single-post,postid-16480,single-format-standard,cookies-not-set,ajax_fade,page_not_loaded,,qode-theme-ver-16.3,qode-theme-bridge,disabled_footer_top,wpb-js-composer js-comp-ver-5.4.7,vc_responsive

Geplante Verschärfung der Gewährleistungspflichten des Verkäufers

Geplante Verschärfung der Gewährleistungspflichten des Verkäufers

Am 17.11.2015 hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz eine Gesetzänderung zum Kauf- und Werkvertragsrecht vorgelegt. Hieraus ergeben sich insbesondere für den Verkäufer von Produkten, wie bspw. Baumaterialien, Pumpen oder elektronische Hardware, erhebliche Verschärfungen seiner Mängelhaftung.

 

Nach aktueller Rechtslage hat der Verkäufer beim Verbrauchsgüterkauf (B2C) auch die Kosten des Aus- und Einbau die notwendig sind, um das mangelhafte Produkt auszutauschen oder zu reparieren, zu tragen. Dies gilt bislang ausdrücklich nicht für einen Kaufvertrag zwischen zwei Unternehmern (B2B) (Bundesgerichthof, Urteil vom 17.10.2012 – VIII ZR 226/11). Mit der geplanten Neu­regelung des § 439 BGB sollen nunmehr auch die Aus- und Einbaukosten im B2B-Bereich dem Verkäufer von ­Produkten auferlegt werden.

 

Die Kosten für den Aus- und Einbau bspw. eines mangelhaften Ventils in einer Gesamtanlage wie einem Kraftwerk oder einer Produktionsanlage können ein Vielfaches höher sein, als der eigentliche Kaufpreis. Gerade wenn Materialien und Produkte an besonders ­schwergängigen Stellen verbaut wurden oder verwendete Kleinteile (­gerade elektronische Bauteile im Rahmen einer Anlagen­steuerung) von geringem Wert wegen Mängeln ausgetauscht werden müssen, wird künftig ein exorbitantes Risiko für Verkäufer entstehen.

 

Gleichermaßen soll der Verkäufer auch für Kosten ein­stehen, die dem Käufer durch die Veränderung der mangel­haften Kaufsache vor Auftreten des Mangels entstehen. Hiermit gemeint sind Fälle, in denen der Käufer bspw. eine Oberflächenbehandlung der Kaufsache vorgenommen hat oder Montagekosten, wenn er die Kaufsache in Einzelteilen erworben hat.

 

Fazit

 

Noch handelt es sich lediglich um einen Gesetzesentwurf, wobei die Verkündung dieser Änderungen wohl nur eine Frage der Zeit sein dürfte. Verkäufer von Produkten, die in ein Werk verbaut oder integriert werden sollen, sollten daher dringlich das künftig erhöhte Kostenrisiko im Falle eines Produktfehlers durch vertragliche Gestaltung mindern. Eine weitere Möglichkeit der Verringerung ­dieses ­Risikos kann die Erweiterung der versicherungsrecht­lichen Deckung sein.

Sollten Sie Rückfragen haben oder weitere Informationen brauchen, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Stefan ­Illies unter info@kanzlei-illies.de oder telefonisch unter 06221 / 6536296 zur Verfügung.